Allgemeine Einkaufsbedingungen der ZN-Metall GmbH
1. Geltungsbereich
1.1. Für den Einkauf gelten für alle geschäftlichen Beziehungen der ZN-Metall GmbH mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinn des § 310 Abs. 1 BGB (Lieferanten), die nachfolgenden Einkaufsbedingungen, es sei denn, dass abweichende Bedingungen schriftlich vereinbart worden sind. Sie gelten auch für alle zukünftigen Verträge mit dem Lieferanten sowie für alle zukünftig zu erbringenden Lieferungen und sonstige Leistungen.
1.2. In keinem Falle gelten abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten, es sei denn, deren Geltung und Anwendung wurde ausdrücklich zwischen uns und dem Lieferanten schriftlich vereinbart.
2. Bestellung/Beauftragung, Angebote, Produktinformationen
2.1. Mündliche Nebenabreden zur Bestellung/Beauftragung bedürfen der Schriftform.
2.2. Angebote des Lieferanten haben unentgeltlich zu erfolgen; Kostenvoranschläge werden nur nach schriftlicher Vereinbarung vergütet.
2.3. An sämtlichen von uns überlassenen Unterlagen wie Angeboten, Beschreibungen, Zeichnungen sowie übergebenen Muster behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht oder vervielfältigt werden und sind ohne Aufforderung an uns zurückzusenden, sobald sie zur Ausführung der Bestellung nicht mehr benötigt werden.
2.4. Der Lieferant verpflichtet sich, uns mit allen notwendigen Produktinformationen, insbesondere Sicherheitsdatenblätter, Verarbeitungshinweisen, Kennzeichnungsvorschriften, Montageanleitungen sowie Arbeitsschutzanweisungen, einschließlich etwaiger Änderungen derselben rechtzeitig vor der Lieferung auszustatten.
3. Transportgefahr, Lieferzeit, Verzug
3.1. Die Transportgefahr trägt der Lieferant.
3.2. Zu Teillieferungen/-leistungen ist der Lieferant nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung berechtigt.
3.3. Der von uns in der Bestellung/Beauftragung angegebene Liefertermin ist bindend. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten, oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass der festgelegte Liefer-/Leistungstermin nicht eingehalten werden kann.
3.4. Etwaige vertraglich vereinbarte Leistungsnachweise und die Abnahme sind für uns kostenfrei vorzunehmen und von beiden Parteien schriftlich zu protokollieren.
3.5. Gerät der Lieferant in Verzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, Ersatz für den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Lieferanten über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
4. Preise, Zahlungsbedingungen
4.1. Die vereinbarten Preise sind fix und verstehen sich grundsätzlich frei der von uns angegebenen Empfangsstelle, einschließlich Zollgebühren und Zollsteuern, Fracht-, Verpackungs- und Nebenkosten sowie Versicherung bis Empfangsort gegen Transportschäden.
4.2. Preiserhöhungsvorbehalte bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
4.3. Zahlungsfristen beginnen ab Ablieferung der Ware am Empfangsort bzw. Abnahme der Leistung, jedoch nicht vor Eingang der Rechnung bei uns. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, werden Rechnungen durch uns innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto bezahlt.
5. Gewährleistung, Mängelansprüche, Haftung des Lieferanten
5.1. Eine Wareneingangskontrolle findet durch uns nur im Hinblick auf äußerlich erkennbare Abweichungen in Identität und Menge statt. Solche Mängel werden von uns unverzüglich nach Ablieferung gerügt. Im Weiteren rügen wir Mängel unverzüglich, sobald diese nach den Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden.
5.2. Der Lieferant gewährleistet, dass die Lieferung/Leistung einschließlich der Verpackung den vertraglich vereinbarten Eigenschaften entspricht, sich für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignet und den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie den aktuellen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften entspricht. Die vereinbarten Produktspezifikationen werden als Beschaffenheit garantiert.
5.3. Entspricht die Lieferung/Leistung nicht den Vorgaben der Ziffer 5.2 oder sollte sie aus sonstigen Gründen mangelhaft sein, können wir -neben den gesetzlich geregelten Ansprüchen und Rechten- verlangen, dass der Lieferant die Nacherfüllung für uns kostenlos vornimmt und uns sämtliche Aufwendungen ersetzt, die uns durch die Nacherfüllung entstanden sind. In dringenden Fällen, oder wenn der Lieferant mit der Nacherfüllung in Verzug ist, können wir die Beseitigung des Mangels auf Kosten des Lieferanten unverzüglich selbst vornehmen oder von Dritten vornehmen lassen. Hat der Lieferant eine Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit übernommen, so können wir davon unberührt weitergehend auch die Ansprüche aus der Garantie geltend machen.
5.4. Der Lieferant haftet für Rechtsmängel nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere dafür, dass weder durch die Lieferung/Leistung noch durch deren vertraglich vereinbarte Nutzung Patente oder sonstige Schutzrechte Dritter verletzt werden. Werden wir von einem Dritten deshalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet uns auf erstes schriftliches Anfordern von allen Ansprüchen (einschließlich Gerichts- und Anwaltskosten) freizustellen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch den Dritten entstehen. Wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten -ohne Zustimmung des Lieferanten- irgendwelche Vereinbarungen zu Lasten des Lieferanten zu treffen.
5.5. Die Haftung des Lieferanten richtet sich im Übrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Von Schadensersatzforderungen Dritter stellt uns der Lieferant auf erstes Anfordern frei, soweit der Lieferant oder dessen Zulieferer den die Haftung auslösenden Mangel verursacht und zu vertreten haben.
5.6. Auch wenn gewerbliche Schutzrechte des Lieferanten bestehen, dürfen wir oder von uns beauftragte Dritte die Instandsetzungen des Liefergegenstandes vornehmen.
6. Verjährung
6.1. Die gesetzlichen und/oder vertraglich vereinbarten Ansprüche und Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften.
6.2. Außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen der Hemmung der Verjährung ist die Verjährung von Ansprüchen und Rechten bei Mängeln auch während der zwischen Mängelrüge und Mängelbeseitigung liegenden Zeit gehemmt. Für ganz oder teilweise neu gelieferte, ersetzte oder nachgebesserte Lieferungen oder Leistungen beginnt die Verjährungsfrist erneut.
7. Abtretungsverbot
Abtretungen des Lieferanten außerhalb des Anwendungsbereiches des §354a HGB sind ausgeschlossen, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart.
8. Erfüllungsort, Gerichtsstand
8.1. Sofern sich aus der vertraglichen Vereinbarung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
8.2. Es wird als Gerichtsstand München vereinbart. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.
8.3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG) wird ausgeschlossen.
Stand: November 2023